AGB

  1. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich befristet sind. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Telefonische oder mündliche Absprachen erlangen erst dann an Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
    2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und - soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart - kostenpflichtig. Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen, und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
    3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder weitergegeben, noch sonst zugänglich gemacht werden.
  2. Bestellung und Auftragsbestätigung
    1. Firma Bauch Engineering GmbH & Co. KG kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
    2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist die Fa. Bauch an den AGB des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit ihren Bedingungen übereinstimmen oder sie ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen sowie Zahlung bedeuten keine Zustimmung.
    3. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von der Firma Bauch schriftlich bestätigt sind.
  3. Preise
    1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.
    2. Die Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, für Lieferungen und Leistungen ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
    3. Bei einem Bestellwert unter 50,- EURO berechnen wir einen Zuschlag von 20,- EURO.
  4. Lieferung
    1. Lieferungen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsschluß, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben und ggf. nach Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. nach Eröffnung eines Akkreditivs. Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden konnten.
    2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
    3. Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen als den in Ziffer IV. 2 genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
    4. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz sind in dem in Ziffer XII. bestimmten Umfang ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht auf Nachbesserung vor.
    5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (vorbehaltlich des Nachweises wesentlich geringere Kosten) berechnen. Nach nutzlosem Verstreichen einer angemessenen Frist behalten wir uns darüber hinaus vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die uns hierbei entstandenen Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
    6. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.
    7. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Werkzeuge, Vorrichtungen, Sonderfertigungsteile
    1. Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellt werden, sind in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise von unserem Abnehmer getragen werden. Wir erwarten von unseren Zukaufteilen Fehlerfreiheit. Bei der Warenlieferung ist deshalb die Fehlerfreiheit geeignet zu dokumentieren, z. B. durch Werksabnahmezeugnis nach EN10204/3.1b oder durch interne Prüfprotokolle, Regelkarten, Auditberichte. Desweiteren ist eine Fehlerrückverfolgbarkeit nachzuweisen, bis hin zum eingekauften Halbzeug. Die Art der Dokumentation ist vor Lieferung mit uns abzustimmen.
  6. Gefahrenübergang; Versendung
    1. Lieferungen durch uns erfolgen "ab Werk", sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    2. Die Versandart liegt in unserem Ermessen, wenn nichts anderes vorher vereinbart wurde. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
    3. Ersatzlieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung angemessener Versand- und Verpackungskosten zuzüglich der Vergütung der von uns erbrachten Leistung. Rücksendungen an uns sowie Sendungen für Reparaturarbeiten haben - außerhalb der Sachmängelhaftung grundsätzlich frei Haus zu erfolgen.
    4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    5. Die von uns zu liefernden Mengen können bis zu 10% über- oder unterschritten werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
    6. Wir sind SVS/RVS-Verzichtskunde.
    7. Jeder Lieferung an uns sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben anzuzeigen.
  7. Gewährleistung von Lieferungen und Leistungen durch uns
    1. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
    2. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten, Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorsieht.
    3. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Inbetriebnahme der Sache, bei Erzeugnissen der Fahrzeug- und Motorenausrüstung mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware in Gebrauch genommen wird, d.h. bei Erstausrüstung mit der Erstzulassung, in den anderen Fällen mit dem Einbau, in jedem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang) oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft in unserem Werk.
    4. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns zurückzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversands von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Erzeugnisse bei uns. Mängelbeseitigungen am Aufstellungsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen.
    5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegt.
    6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeignetem Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseren vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Garantie.
    7. Der Besteller hat uns oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit Zustimmung berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen stehen muss darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.
    8. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
    9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    10. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind - sind in den Ziffern XII. bestimmten Umfang ausgeschlossen.
    11. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
    12. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer V. entsprechend.
  1. Gewährleistung bei Lieferungen und Leistungen an uns
    1. 1. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei Lieferungen an Orte, an denen wir Aufträge außerhalb unserer Werke oder Werkstätten ausführen, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber von uns. Sie endet spätestens zwei Jahre nach dem Gefahrübergang.
    2. 2. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftraten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl der Firma Bauch entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat./li>
    3. 3. Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist aus, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
    4. 4. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und wir wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung haben.
    5. 5. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels.
    6. 6. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.
    7. 7. Mängelrügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit Ihrer Feststellung erhoben werden.
    8. 8. Vorstehende Regelungen gelten für die Mängelbeseitigungsleistungen entsprechend.
    9. 9. Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
  2. Materialbeistellungen
    1. 1. Materialbeistellungen bleiben Eigentum der Fa. Bauch und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von uns zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials, Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für uns.
    2. 2. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für uns. Diese wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Fa. Bauch und Auftragnehmer darüber einig, daß wir zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache sind. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung, usw.
    1. 1. Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von uns weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Und vom Auftragnehmer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Von uns erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen.
  4. Schutzrechte
    1. 1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten ergeben, haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht oder Urheberrecht nicht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlichen kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand, der Besteller uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlässt und bei Schutzrechten mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
    2. 2. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt für das (angeblich) ein Schutzrecht oder Urheberrecht verletzende Erzeugnis eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt oder es durch ein das Schutz- bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen.
    3. 3. Die Haftung gemäß Ziffer XI. 1. und 2. regelt die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und endet fünf Jahre nach Lieferung des jeweiligen Erzeugnisses. Dies gilt nicht, falls die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation des Bestellers gefertigt wurden oder die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.
  5. Haftung
    1. 1. Soweit nicht in diesen Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend "Schadenersatz") wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach den Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den verschiedenen Regelungen nicht verbunden.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. 1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
    2. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
    3. 3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
    4. 1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere solchen, die den Bestand der Vorbehaltsware gefährden, ist der Lieferer, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  7. Zahlungen
    1. 1. Die Zahlung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, bei Reparaturarbeiten und sonstigen Werkleistungen innerhalb von 10 Tagen, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu erfolgen. Wir können jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug-um-Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverkehr) oder einer Vorauszahlung abhängig machen. Wir sind berechtigt Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
    2. 2. Wir sind berechtigt Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
    3. 3. Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig.
    4. 4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, können wir auch vom Vertrag zurücktreten, sofern der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
    5. 5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Ingolstadt, wenn der Abnehmer Vollkaufmann ist oder keinen eigenen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, die Hilfe jedes anderen zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen.
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